Satzung des Vereins

Satzung  Haßlocher Carneval-Verein 1959 e.V.

Gültig ab 07.04.2006

 

 

 

 

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

„Haßlocher Carneval-Verein 1959 e.V.“

und hat seinen Sitz in Haßloch/Pfalz.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen am Rhein eingetragen.

  • 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck:
  3. Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalbrauchtums sowie der Förderung des karnevalistischen Tanzsports.
  4. Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen.
  5. Förderung und Unterstützung der karnevalistischen Heimat- und Brauchtumspflege im Heimat­gebiet.
  6. Ständige Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen und kulturtreibenden Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
  7. Förderung, Unterstützung und Unterhaltung von selbstständigen Jugendgruppen (Garden) im Rahmen der unter a) bis d) ausführenden Zweckbestimmung.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  11. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • 3 Mitglieder, Rechte und Pflichten
  1. Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in den Verein.
  2. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Auf­nahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
  3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist Einspruch innerhalb von 3 Wochen zulässig. Über den Einspruch ent­scheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Personen und Mitglieder, die sich um den Verein oder das karnevalistische Brauchtum besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern, Ehrensena­toren, Senatoren oder Ehrenministern ernannt werden. Ernennung wird im Vorstand durch Mehrheits-beschluss entschieden.
  5. Die Rechte und Pflichten sowie die Beitragszahlung des Mitgliedes bleiben bis zum Ende des Ge­schäfts­jahres, in welchem der Austritt erfolgt, bestehen.

Mitglieder die gegen die Satzung des Vereins verstoßen, werden durch Beschluss der Mitglieder­versammlung ausgeschlossen.

  • 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Vorstandschaft
  2. Die Mitgliederversammlung

 

 

  • 5 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus 5 Mitgliedern:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Sitzungspräsidenten
  5. dem Schriftführer

Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Geschäfte.

 

  • 6 Vorstand und Rechtsgeschäfte
  1. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer bilden den Vorstand im Sinne des 26 Abs. II BGB.
  2. Der Verein wird durch diese Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Daneben ist der 1.Vorsitzende auch alleinvertretungsberechtigt.
  3. Die Regelung der Kassenverhältnisse erfolgt in der Weise, dass alle einlaufenden Forderungen vor der Auszahlung dem Vorstand vorgelegt werden. Nach Richtigbefund erhält der Schatzmeister Anwei­sung zur Begleichung.
  4. Jedes Mitglied, das als Beauftragter des Vereins eine Tagung besucht, kann Spesen oder Reisekosten vergütet bekommen.
  5. Etwaige Gewinne dürfen nur für die unter § 2 Abs. 2 genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Der Verein darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • 7 Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der weiteren Wahlhandlung.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt geheim, mit einfacher Mehrheit.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich, nach der Kampagne, jedoch bis spätestens Ende April statt.

In ihr sind insbesondere Beschluss zu fassen über:

  1. Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr durch den:
  2.      1. Vorsitzenden, Sitzungspräsidenten, Geschäftsführer
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung der Vorstandschaft
  5. Neuwahl Vorstandschaft (alle zwei Jahre)
  6. Wahl der Kassenprüfer (zwei)
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich oder im „Wochenblatt  Geschäftsanzeiger Haßloch“ oder in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ eingeladen werden.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vorher schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten, sonst können sie nicht berücksichtigt werden.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu beurkunden ist.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Man unterscheidet:

  1.                           Jugendliche bis 18 Jahre,
  2.   Schüler und Wehrdienstleistende
  3. Personen ab 18 Jahre
  4. Familien ab 2 Personen
  5. Familien ab 3 Personen

Familienbeitrag ist nur möglich, wenn die betreffenden Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben.

 

  • 10 Beschlussfassung

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Vertreter.

 

 

  • 11 Ausrüstungsteile

Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile, Kostüme, Uniformen und Mützen für die Tätigkeit im Verein erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar.

Die Pflege der Ausrüstungsteile, Kostüme, Uniformen und Mützen obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile, Kostüme, Uniformen und Mützen sind in einwandfreiem Zustand dem Verein zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus dem Verein sind alle Ausrüstungsteile, Kostüme, Uni­formen und Mützen unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Verein abzugeben. Ausrüstungsteile, Kostüme, Uniformen und Mützen dürfen nicht für andere Zwecke als für den Verein verwandt werden.

Der Zeugmeister bzw. Gardeminister hat über das Inventar eine Liste zu führen und dem Vorstand hier­über Rechenschaft zu geben.

  • 12 Schlussbestimmungen
  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesend berechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 30 % einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingereicht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefaßt werden, wenn auf der Mitgliederversammlung 50 % der Mit­glie­der anwesend sind, in allen anderen Fällen ist eine 2. Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Woch­en mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die politische Gemeinde Haßloch, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung aufge­führten gemeinnützigen Zwecke der Förderung karnevalistischen Brauchtums zu verwenden hat.
  3. Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Änderungen soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern oder solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
  5. Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
  6. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.2006 beschlossen und genehmigt.